Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. Um den eigenen Willen für Entscheidungen in dieser Situationen festzulegen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese entlasten insbesondere Angehörige und auch die Ärzte bei Entscheidungen.
Wir unterstützen und beraten Sie bei medizinischen Fragen bzgl. einer Patientenverfügung bei diesem – manchmal – unangenehmen Thema. Vereinbaren Sie hierfür bitte einen Termin und nennen Sie bei Vereinbarung bereits Ihr Anliegen, damit wir uns genügend Zeit für Sie und ggf. Ihre Angehörigen nehmen können.
In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann man durch eine Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind.Die Verfügung muss schriftlich erfolgen und unterschrieben sein und hat nur dann Gültigkeit. Es gibt Ausnahmen: wenn z.B. eine Unterschrift nicht möglich ist, kann ein Notar die Verfügung beglaubigen.
Die Patientenverfügung regelt nicht, welche Personen Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Eine Patientenverfügung alleine ist also nicht ausreichend.
Diese sollte immer zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung (s.u.) erstellt werden.
Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall für Sie einen Betreuer bestellen. Dieses kann also eine fremde Person sein, die Sie nicht kennt.
Die Patientenverfügung ist seit September 2009 gesetzlich verankert. Eine Patientenverfügung kann jederzeit – auch mündlich – widerrufen werden.
Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt.
Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
CITYPRAXIS HAHNE
Christiane Hahne
Fachärztin für Allgemeinmedizin
Fachärztin für Palliativmedizin
Akupunktur
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